Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung einer Lärm- und Geruchsbelästigung kann nicht auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden. Ein entsprechender Beschluss wäre unzulässig. Dass durch die Störungen zugleich das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird, ändert daran nichts. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
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